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Rollstuhlgerechte Häuser in der Schweiz und Baden-Württemberg: Anforderungen und Lösungen

Die Grenzregion rund um den Bodensee verbindet zwei Länder mit ähnlichen Zielen, aber unterschiedlichen Wegen: Auf der einen Seite Baden-Württemberg, auf der anderen die Schweiz. Wer hier ein rollstuhlgerechtes Zuhause plant oder saniert, muss die jeweiligen Normen, Bauvorschriften und Förderprogramme kennen. Die Unterschiede sind mitunter erheblich – und wirken sich direkt auf Planung, Kosten und Alltagskomfort aus.

Warum rollstuhlgerechtes Wohnen eine Region verbindet

Ob nach einem Unfall, als Folge einer fortschreitenden Erkrankung oder schlicht mit zunehmendem Alter: Der Bedarf an rollstuhlgerechtem Wohnraum wächst auf beiden Seiten des Rheins. Gerade im Raum Konstanz und Schaffhausen leben viele Menschen, die zwischen Deutschland und der Schweiz pendeln, Familie auf beiden Seiten haben oder Beratung in der Nachbarregion suchen.

Hinzu kommt: Was in Deutschland als „barrierefrei" gilt, deckt sich nicht immer mit der Schweizer Definition. Die technischen Grundlagen, die Normen und die Begrifflichkeiten unterscheiden sich – das sorgt in der Praxis häufig für Verwirrung.

Rechtliche Grundlagen in Baden-Württemberg

In Deutschland regelt die DIN 18040-2 die technischen Anforderungen an barrierefreie Wohngebäude. In Baden-Württemberg wurde diese Norm als Technische Baubestimmung eingeführt und ist damit verbindlicher Bestandteil der Landesbauordnung (LBO). Die Architektenkammer Baden-Württemberg stellt dazu praxisnahe Planungshilfen bereit.

Konkret gilt: Bei Neubauten mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen alle Wohnungen im Erdgeschoss barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Rollstuhlgerecht bedeutet dabei deutlich mehr – es geht um tatsächliche Nutzbarkeit im Alltag, nicht nur um die theoretische Erreichbarkeit.

Die wichtigsten Maße auf einen Blick

Die DIN 18040-2 legt klare Mindestmaße fest:

  • Türbreiten: mindestens 90 cm lichte Breite bei Hauseingangs- und Wohnungstüren, mindestens 80 cm bei Innentüren
  • Bewegungsfläche: 150 × 150 cm Wendekreis in allen Aufenthaltsbereichen, vor Türen und im Bad
  • Seitlicher Anfahrbereich: mindestens 50 cm neben dem Türgriff
  • Schwellen: maximal 2 cm Höhenunterschied, idealerweise komplett stufenlos
  • Rampenneigung: maximal 6 % (1:16)

Das Bad ist oft der aufwändigste Planungsbereich. Eine bodengleiche Dusche mit mindestens 120 × 120 cm ist Standard; für elektrische Rollstühle oder Pflegesituationen werden 150 × 150 cm empfohlen.

Die Schweizer Norm SIA 500

In der Schweiz bildet die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten" die Grundlage für rollstuhlgerechtes Bauen. Sie wurde 2009 eingeführt und basiert auf dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Für Privatwohnungen ist sie nicht zwingend vorgeschrieben – aber dringend empfohlen, da Beeinträchtigungen oft unerwartet eintreten.

Die SIA 500 unterscheidet zwischen „angepasstem Bauen" (anpassbar mit geringem Aufwand) und „hindernisfrei" (direkt nutzbar). Für Rollstuhlfahrende ist letzteres relevant. Zu den zentralen Anforderungen zählen:

  • Stufenfreier Zugang zum Gebäude und zur Wohnung
  • Mindestens ein Zimmer mit 14 m² und mindestens 3,0 m Breite
  • Rollstuhlgerechtes WC auf der Wohnebene
  • Keine Schwellen, keine Hindernisse im Zugangsbereich

Wer Beratung zur Umsetzung der Norm sucht, findet bei Pro Infirmis eine kompetente Anlaufstelle – die Organisation berät sowohl Privatpersonen als auch Planende und Architekten in der ganzen Schweiz.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich

Aspekt Baden-Württemberg (DIN 18040-2) Schweiz (SIA 500)
Verbindlichkeit Pflicht im Neubau Empfehlung für Private
Türbreite innen mind. 80 cm mind. 80 cm
Wendekreis 150 × 150 cm 150 × 150 cm
Rampenneigung max. 6 % max. 6 %
Begrifflichkeit „barrierefrei" / „rollstuhlgerecht" „hindernisfrei"

Die technischen Mindestmaße ähneln sich stark. Der wesentliche Unterschied liegt im Geltungsbereich: Während Deutschland die Normen weitgehend verpflichtend eingeführt hat, setzt die Schweiz stärker auf Freiwilligkeit und Eigenverantwortung im privaten Wohnungsbau.

Praktische Lösungen für Bestandsgebäude

Neubauten lassen sich gut nach Norm planen. Die eigentliche Herausforderung liegt im Bestand – und das gilt auf beiden Seiten der Grenze. Alte Gebäude in Gailingen, Singen oder Schaffhausen haben schmale Türen, hohe Schwellen und enge Bäder.

Typische Nachrüstlösungen:

  • Türverbreiterung: Türzargen lassen sich oft durch Falzzargen ersetzen und gewinnen so 8–10 cm lichte Breite
  • Plattformlifte und Treppenlifte: Bei mehrstöckigen Häusern überbrücken sie Höhenunterschiede, wenn ein Außenaufzug nicht möglich ist
  • Schwellenrampen und Schwellenkeile: Übergangsprofile für geringe Höhenunterschiede bis ca. 5 cm
  • Bodengleiche Duschen: Lassen sich nachträglich einbauen, erfordern aber oft Eingriffe in den Bodenaufbau
  • Haltegriffe: Einfachste und kostengünstigste Sofortmaßnahme, oft mit geringem Aufwand realisierbar

Förderung in Deutschland: KfW-Zuschüsse kehren zurück

Eine gute Nachricht für Eigentümer in Baden-Württemberg: Ab Frühjahr 2026 stellt die Bundesregierung erneut Mittel für das KfW-Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)" bereit. Förderfähig sind Maßnahmen zur Barrierereduzierung mit bis zu 25.000 Euro je Wohneinheit. Die KfW-Förderprogramme umfassen neben dem Zuschuss auch den zinssubventionierten Kredit „Altersgerecht Umbauen" (Programm 159) mit bis zu 50.000 Euro förderfähigen Kosten.

Wichtig: Der Förderantrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Bereits unterzeichnete Liefer- oder Werkverträge gelten als Beginn – die Planung selbst hingegen nicht.

Tipps für die Grenzregion

Wer in der Region Hochrhein und Bodensee lebt, profitiert davon, beide Systeme zu kennen:

  • Beratung auf beiden Seiten holen: Rehabilitationskliniken und Beratungsstellen in Südbaden kennen oft auch Schweizer Regelungen und umgekehrt.
  • Schweizer Dienstleister berücksichtigen: Für Handwerk und Spezialmontagen gibt es in der Nordschweiz kompetente Anbieter, die mit deutschen Normen vertraut sind.
  • Frühzeitig mit Krankenkassen und Pflegekassen sprechen: Hilfsmittel wie Haltegriffe, Rampen oder Badlifter werden von den Kostenträgern in Deutschland und der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen bezuschusst.
  • Baugenehmigungen rechtzeitig klären: Manche Maßnahmen – etwa Außenrampen oder Plattformlifte – erfordern je nach Kanton oder Gemeinde eine Baugenehmigung.

Fazit

Rollstuhlgerechtes Wohnen in der Grenzregion Baden-Württemberg und Schweiz ist gut planbar – wenn man die richtigen Normen kennt und frühzeitig mit Fachleuten und Förderstellen Kontakt aufnimmt. Die technischen Anforderungen sind auf beiden Seiten ähnlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich jedoch. Wer einen Umbau oder Neubau plant, sollte frühzeitig eine Fachberatung einbeziehen, denn die Details entscheiden: Ein um 5 cm zu schmales Türblatt oder eine vergessene Bewegungsfläche machen den Unterschied zwischen echtem Komfort und täglichen Hindernissen.